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  • 01.07.2005 | Lohnsteuer

    Fahrtätigkeit bei Binnenschiffern

    Binnenschiffer, die täglich zu ihrer Wohnung an Land zurückkehren, üben eine Fahrtätigkeit aus. Das gilt auch, wenn sie gelegentlich auf dem Schiff übernachten (zum Beispiel bei zweitägiger Fahrt). Das hat die OFD Düsseldorf jetzt klargestellt. Folge: Den Binnenschiffern können zeitlich unbegrenzt die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei gezahlt werden. 

    Beachten Sie: Eine auf Dauer abgestellte, längerfristige Unterkunft eines Binnenschiffers an Bord des Schiffes, stellt allerdings eine Zweitwohnung dar. In diesen Fällen können die Pauschalen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in den ersten drei Monaten steuerfrei gezahlt werden. (Verfügung vom 8.4.2005, Az: S 2338 A - St 221)(Abruf-Nr. 051751). 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 109 | ID 88005