09.11.2009 | Lohnsteuer
Irrtümlich vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer
Zahlt ein Arbeitgeber keinen Arbeitslohn aus, führt aber Lohnsteuer ab, führen diese Lohnsteuerzahlungen beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lohnsteuerabzug aufgrund der bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG für das Steuerjahr nicht mehr geändert werden darf.
Unser Tipp: Für den Arbeitnehmer ist das nicht nur schlecht! Er hat einen Anspruch auf Anrechnung der zu Unrecht abgeführten Lohnsteuer. Denn die wurde vom Arbeitgeber nicht auf eigene Rechnung, sondern für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten seines Arbeitgebers auf die Auszahlung seines Gehalts verzichtet und es der GmbH gestundet. Die trotzdem von der GmbH abgeführten Lohnsteuern muss er als Arbeitslohn versteuern, kann sie sich aber gleichzeitig auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen lassen.
Beachten Sie: Offen ließ der BFH, welche Folgen es hätte, wenn der Arbeitnehmer die abgeführte Lohnsteuer später aus zivilrechtlichen Gründen an den Arbeitgeber zurückzahlen muss. (Urteil vom 17.6.2009, Az: VI R 46/07) (Abruf-Nr. 093301)