17.01.2011 | Lohnsteuer
Keine Rückzahlung von Arbeitslohn bei Rückfluss von Gütern
Muss laufend gezahlter Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden, kann der Arbeitnehmer die Rückzahlung im Jahr der Rückzahlung bei der Einkommensteuer steuermindernd absetzen. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen, die für ihn Lohn dargestellt haben, tatsächlich an den Arbeitgeber zurückzahlt. Dagegen handelt es sich nicht um eine Rückzahlung beim Rückfluss von Gütern, wie der BFH in folgendem - etwas außergewöhnlichen - Fall entschieden hat (Beschluss vom 10.8.2010, Az: VI R 1/08; Abruf-Nr. 102983): Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Erfüllung offener Lohnforderungen eine Eigentumswohnung verkauft. Die Lohnforderungen wurden mit dem Kaufpreis verrechnet. Der Arbeitnehmer konnte aber nicht ins Grundbuch eingetragen werden, weshalb der Kaufvertrag zivilrechtlich nicht erfüllt worden war. Nach mehreren Jahren, in denen der Arbeitnehmer die Wohnung nutzte und vermietete, wurde diese zwangsversteigert, seine Nutzungsmöglichkeit entfiel.
Gleichwohl entschied der BFH: Eine Lohnrückzahlung könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit nicht mehr durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei. Die Entziehung sei vielmehr auf den unwirksamen Kaufvertrag über die Wohnung und damit auf die steuerlich unbeachtliche Vermögenssphäre des Arbeitnehmers zurückzuführen.