04.04.2011 | Lohnsteuer
Lohn durch Teilnahme an einer Händlerincentivereise
Ein Geschäftsführer erlangt dadurch einen lohnsteuerlichen Vorteil, dass er an einer Auslandsincentivereise teilgenommen hat, wenn die Programmpunkte durch den Besuch touristischer Ziele auf eine private Veranlassung hindeuten. Aufgrund der neuen Aufteilungsgrundsätze bei gemischten Aufwendungen hält es der BFH für sachgerecht, wenn in einem solchen Fall ein betrieblicher Anteil der Reise von 20 Prozent berücksichtigt wird und 80 Prozent als Arbeitslohn angesetzt werden. Im Urteilsfall war die Reise zwar Teil der vom Arbeitgeber übertragenen betrieblichen Aufgaben, es war aber nur eine Stunde täglich für dienstliche Belange angesetzt (Beschluss vom 24.8.2010, Az: VI B 14/10; Abruf-Nr. 110430). Der BFH begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Ansatz einer Entlohnung scheide nur aus, wenn der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, daher zu vernachlässigen sei. Ansonsten seien die insgesamt entstandenen Reiseaufwendungen um die rein betriebsfunktionalen Reisebestandteile zu mindern, und die verbleibende Summe sei als Arbeitslohn anzusetzen. Dabei würden für die Aufteilung der Zuwendungen bei Händlerincentivereisen keine besonderen Maßstäbe gelten. Die Kosten seien entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des BFH nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise aufzuteilen.