01.02.2005 | Lohnsteuer
Lohnzahlungen in gängiger Fremdwährung sind Barlohn
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Barlohn und kein Sachbezug. Das hat der BFH jetzt klargestellt. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigten monatlich umgerechnet rund 50 DM in spanischen Peseten zusätzlich zu ihrem Gehalt (620 DM) gezahlt. Durch die Qualifizierung als Barlohn wurde die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze von 620 DM überschritten und das Arbeitsverhältnis wurde voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. (Urteil vom 27.10.2004, Az: VI R 29/02)(Abruf-Nr. 043216)
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 19 | ID 87789