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  • 01.01.2005 | Lohnsteuer minimieren

    Die Besteuerung der privatenKfz-Nutzung im Kfz-Handel

    Wenn Arbeitgeber ihrem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung stellen, muss der geldwerte Vorteil der Lohnsteuer unterworfen werden. Berechnet wird der geldwerte Vorteil auf Basis der „Ein-Prozent-Regelung“ oder nach der Fahrtenbuchmethode. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was speziell im Kfz-Handel bei der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung zu beachten ist.  

    Anwendung des Rabattfreibetrags

    In der Praxis wird fälschlicherweise oft davon ausgegangen, dass der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro anzuwenden ist, wenn ein Kfz-Händler seinen Arbeitnehmern Firmenwagen überlässt. Im Kfz-Handel vermindert sich der geldwerte Vorteil aber nur dann um den Rabattfreibetrag, wenn der Händler Fahrzeuge zu vergünstigten Konditionen an seine Arbeitnehmer veräußert.  

     

    Sonderfall Leasing

    Wird das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, darf der Rabattfreibetrag berücksichtigt werden, wenn Fahrzeuge auch fremden Kunden (gegen Entgelt) zur Nutzung überlassen werden. Das ist zum Beispiel der Fall bei einem Leasing-Unternehmen oder einer Autovermietung.  

     

    Beachten Sie: Der geldwerte Vorteil muss beim Ansatz des Rabattfreibetrags mit dem „ortsüblichen Endpreis am Abgabeort“ bewertet werden. Die „Ein-Prozent-Regelung“ darf nicht angewendet werden.