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  • 01.01.2004 | Lohnsteuer

    Muss der ausländische Verleiher die Lohnsteuer abführen?

    Der BFH hat inländische Entleiher in bestimmten Fällen von der Pflicht zur Zahlung der Lohnsteuer entlastet: Nach Ansicht des BFH ist jedenfalls dann der ausländische Verleiher regelmäßig der Arbeitgeber, wenn

  • der Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland für den Entleiher tätig (im zu Grunde liegenden Fall 2,5 Wochen) ist und
  • sich die Vergütung des Arbeitnehmers unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim deutschen Entleiher berechnet und
  • kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Verleiher missbräuchlich eingeschaltet wurde.

    Wichtig: Der BFH weicht damit von der Auffassung des BMF ab, das in solchen Fällen grundsätzlich den Entleiher als Arbeitgeber angesehen hat (BMF, Schreiben vom 5.1.1994, Az: IV C 5 - S 1300 - 197/93).

    Zweiter wichtiger Aspekt der BFH-Entscheidung: Der ausländische Verleiher kann nicht die Freistellung des Arbeitslohns von der Lohnsteuer nach §  39b Abs.  6 EStG beantragen, die einem inländischen Arbeitgeber gewährt wird, wenn der gezahlte Arbeitslohn nach DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist. Dies ist nach vielen DBA der Fall, wenn sich der im Ausland ansässige Arbeitnehmer nur vorübergehend im Tätigkeitsstaat aufhält. Als "vorübergehend" gilt in der Regel ein Zeitraum von maximal 183 Tagen. Der BFH hat daher dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es gegen Artikel 49 EG-Vertrag verstößt, dass der ausländische Verleiher die Freistellung nach §  39b Abs.  6 EStG nicht in Anspruch nehmen kann (Beschluss vom 4.9.2002, Az: I R 21/01; Abruf-Nr.  021875 ).