01.07.2007 | Lohnsteuer
Nebentätigkeit für Arbeitgeber führt regelmäßig zu Arbeitslohn
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine weitere Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, so gehört die zusätzliche Vergütung regelmäßig zum Arbeitslohn. So war es auch im Fall mehrerer Mitarbeiter eines Kreditinstituts: Diese waren bei Veranstaltungen des Arbeitgebers gelegentlich als Hostessen tätig und erhielten außerdem für die Anbahnung von Immobiliengeschäften so genannte Tipp-Provisionen. (BFH, Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 81/02)(Abruf-Nr. 071709)
Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 109 | ID 110321