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  • 01.07.2007 | Lohnsteuer

    Nebentätigkeit für Arbeitgeber führt regelmäßig zu Arbeitslohn

    Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine weitere Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, so gehört die zusätzliche Vergütung regelmäßig zum Arbeitslohn. So war es auch im Fall mehrerer Mitarbeiter eines Kreditinstituts: Diese waren bei Veranstaltungen des Arbeitgebers gelegentlich als Hostessen tätig und erhielten außerdem für die Anbahnung von Immobiliengeschäften so genannte Tipp-Provisionen. (BFH, Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 81/02)(Abruf-Nr. 071709

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 109 | ID 110321