01.02.2004 | Lohnsteuer-Pauschalierung
Abzug von Kinderfreibeträgen bei pauschaler Lohnsteuer?
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes im Rahmen der vom Arbeitgeber übernommenen pauschalen Lohnsteuer sind Kinderfreibeträge nicht zu berücksichtigen. Das FG Hamburg bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung (R 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LStR). Die Kinderfreibeträge sind zwar auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sie bleiben aber lohnsteuerlich ohne Wirkung. Mangels anderer gesetzlicher Regelungen gilt das auch für die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG. Noch ist die Sache nicht endgültig entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision zum BFH (Az: IV R 48/03) eingelegt. (Urteil vom 25.4.2003, Az: VI R 64/02; Abruf-Nr. 032742 )
Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 19 | ID 110857