06.04.2009 | Lohnsteuer
„Regalauffüller“ eines Warenproduzenten sind Arbeitnehmer
Servicekräfte, die die von ihrem Auftraggeber an Warenhäuser gelieferten Produkte entgegennehmen, auszeichnen und in die Regale stellen, sind Arbeitnehmer. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH ein Urteil des FG Sachsen. Im Urteilsfall produzierte der „Arbeitgeber“ Reinigungsmittel, die auch über Warenhäuser vertrieben wurden. Auf Forderung der Warenhäuser betraute er vor Ort Servicekräfte mit der Warenannahme, Auffüllung und Regalpflege. Für diese Arbeiten wurde ein Stundenlohn von 9 DM vereinbart, bei einer maximalen Wochenarbeitszeit von 3,5 Stunden. Am Monatsende bestätigte der Leiter des Warenhauses die geleisteten Stunden. Nach Ansicht des FG Sachsen spricht das Gesamtbild der Verhältnisse für eine Arbeitnehmereigenschaft der Servicekräfte. Entscheidend sei, dass sie einfache Tätigkeiten ausführten, bei denen eine Weisungsgebundenheit die Regel ist. Zudem fehle es am Unternehmerrisiko. Der BFH schloss sich dieser Bewertung an (Urteil vom 20.11.2008, Az: VI R 4/06; Abruf-Nr. 090490).
Beachten Sie: Auch die Sozialgerichte gehen bei einer derartigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung aus (LSG Hessen, Urteil vom 12.7.2007, Az: L 8/14 KR 280/04; Abruf-Nr. 072655).