06.10.2008 | Lohnsteuer
„Selbstständiger“ Telefoninterviewer als Arbeitnehmer
Für ein Marktforschungsunternehmen tätige „selbstständige“ Telefoninterviewer können steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen und damit lohnsteuerpflichtig sein. Der Arbeitnehmerbegriff kann nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden (zum Beispiel Unternehmerrisiko und Weisungsgebundenheit). Die Frage, ob ein Telefoninterviewer seine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist deshalb anhand der in Betracht kommenden Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Diese Merkmale sind im Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz. An deren Würdigung ist der BFH aus revisionsrechtlichen Gründen in aller Regel gebunden. So bestätigte er jetzt auch das Ergebnis des FG Köln (Ausgabe 5/2007, Seite 73), das eine Arbeitnehmertätigkeit angenommen hatte. Ausschlaggebend war für das FG, dass die Telefoninterviewer einen fest vorgegebenen Rahmenlohn hatten, den sie kaum beeinflussen konnten. Weiterhin wurden ihnen die gesamten Arbeitsmittel und die Büroräume vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Ihre einzige Initiativmöglichkeit bestand darin, sich bei dem Unternehmen auf den Dienstplan setzen zu lassen. Sie waren somit in erheblichem Umfang weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit. Die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit war zudem nach Auffassung des FG nicht besonders anspruchsvoll und bereits nach kurzer Einarbeitungszeit möglich. (Urteil vom 29.5.2008, Az: VI R 11/07)(Abruf-Nr. 082470)