01.06.2005 | Lohnsteuer
Sonderzahlung der Konzernmutter als Trinkgeld steuerfrei?
Zahlt eine Konzernmutter an die Arbeitnehmer ihrer Konzerntochter eine freiwillige Sonderzuwendung, so handelt es nicht um steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG. Es ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, entschied das FG Niedersachsen rechtskräftig. Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin als Dank für ihre langjährige Mitarbeit eine Sonderzahlung von zwei Monatsgehältern erhalten. Die Zahlung erfolgte nicht unmittelbar von der Arbeitgeber-GmbH, sondern von der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH – einer Aktiengesellschaft. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Zahlung sei im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG von einem Dritten geleistet worden und deshalb als Trinkgeld steuerfrei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Konzernmutter sei keine Dritte, weil sie wirtschaftlich mit dem Arbeitgeber identisch sei. (Urteil vom 8.3.2005, Az: 1 K 10938/03) (Abruf-Nr. 050703)