01.08.2007 | Lohnsteuer.
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens
Eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft leistet, ist kein steuerfreies Trinkgeld im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend ist Trinkgeld eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber und das Trinkgeld vom Kunden. Nach diesen Grundsätzen könne im Streitfall von einem Trinkgeld nicht die Rede sein, so der BFH. Denn der klagende Arbeitnehmer der GmbH hatte gegenüber der Konzernmutter unmittelbar keine Dienstleistung erbracht, die eine Belohnung rechtfertigen würde. (Urteil vom 3.5.2007, Az: VI R 37/05)(Abruf-Nr. 072025)