01.11.2007 | Lohnsteuer
Tätigkeit von Regisseur/Kameramann kann selbstständig sein
Die Tätigkeit von Regisseuren und Kameraleuten kann selbstständig sein. Das FG Hamburg lehnt damit die Auffassung der Finanzverwaltung ab, wonach bei diesen Personen im allgemeinen von einer nichtselbstständigen Tätigkeit auszugehen sei (BMF, Schreiben vom 5.10.1990, Az: IV B 6 – S 2332 – 73/90; BStBl 1990 I, 638). Im Urteilsfall hatte eine Produktionsfirma einen Kameramann und eine Regisseurin für einen Werbefilm verpflichtet. Für deren Selbstständigkeit sprachen nach Ansicht des FG insbesondere folgende Punkte:
- Sie schuldeten nicht nur ihre Arbeitskraft, sondern waren zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet.
- Ihre Tätigkeit war projektbezogen und erfolgte nur einmalig.
- Die Verträge enthielten keine Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz (Lohnfortzahlungen, Überstundenvergütung etc.).
- Beide waren weder weisungsgebunden noch in die betriebliche Struktur des Auftraggebers eingebunden.
Beachten Sie: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az: VI R 19/07). (Gerichtsbescheid vom 19.3.2007, Az: 5 K 193/05)(Abruf-Nr. 072472)
Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 181 | ID 115164