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  • 07.03.2008 | Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

    Korrekte Entgeltabrechnung in der betrieblichen Altersversorgung

    von Dipl.-Betriebswirt Uwe Frank, Sinsheim

    In Zeiten sinkender Renten ist eine zusätzliche Altersversorgung für Arbeitnehmer unentbehrlich. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die betriebliche Altersversorgung, die bereits jetzt einen hohen Verbreitungsgrad vorweisen kann. Komplexe steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen erschweren allerdings die Abwicklung in der Entgeltabrechnung. 

    Betriebliche Altersversorgung

    Die betriebliche Altersversorgung kennt fünf verschiedene Durchführungswege: 

     

    • Direktzusagen
    • Unterstützungskassen
    • Pensionskassen
    • Pensionsfonds
    • Direktversicherungen

     

    Der Arbeitgeber garantiert seinen Arbeitnehmern im Versorgungsfall bestimmte Leistungen und haftet für deren Einhaltung selbst dann, wenn die Durchführung nicht direkt über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitgeber mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) abdeckt. Außerdem dürfen die Ansprüche auf Leistungen erst mit dem Eintritt dieses biometrischen Risikos fällig werden. Für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt im Regelfall das Erreichen des 60. Lebensjahres. Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung können vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt oder durch den Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden. 

     

    Entgeltumwandlung