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  • 01.08.2007 | Lohnsteuer

    Vergütungen nach der Auslandsumzugskostenverordnung

    „Aus öffentlichen Kassen geleistete Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder“ sind nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG steuerfrei. Das gilt aber nur, soweit sie steuerlich absetzbare Werbungskosten des Arbeitnehmers ersetzen. Im Urteilsfall hatte ein Bundesministerium die an seine Bediensteten bei Auslandseinsätzen gezahlten Vergütungen nach den §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung steuerfrei belassen. Die Zahlungen waren für das Beschaffen von klima-bedingter Kleidung und für die Ausstattung bestimmt. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für umzugsbedingte Neuanschaffung von Kleidung sind aber keine steuerlich absetzbaren Werbungskosten. Das gilt auch bei der erstmaligen Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem völlig anderen Klima als in Deutschland. Auch dann handelt es sich um so genannte bürgerliche, steuerlich nicht absetzbare Kleidung, und keine „Berufskleidung“, so der BFH. Gleiches gelte auch für die „Ausstattung“. (Urteil vom 12.4.2007, Az: VI R 53/04)(Abruf-Nr. 071703

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 129 | ID 110368