01.05.2005 | Lohnsteuer
Verlosungsgewinn als Arbeitslohn eines Dritten
Nimmt ein bei einem Reifenhändler angestellter Einkäufer erfolgreich an einer vom Reifenhersteller zur Umsatzsteigerung veranstalteten Verlosung teil, handelt es sich bei dem Gewinn um einen steuerpflichtigen Sachbezug. Im Urteilsfall hatte die Herstellerfirma ausschließlich für die Händler eine Goldverlosung durchgeführt, die ihre Produkte vertrieben. Die Gewinnchance war abhängig von der Abnahmemenge der Reifen. Pro Reifenhändler war eine Person gewinnberechtigt, die von der Herstellerfirma bestimmt wurde. Der Einkäufer erhielt einen Goldbarren im Wert von 50.000 DM. Das FG Münster entschied, dass der Goldgewinn als Arbeitslohn zu versteuern sei, weil zwischen der Leistung des Reifeneinkäufers und dem Gewinn ein Veranlassungszusammenhang bestand.
Beachten Sie: Unter dem Aktenzeichen VI R 69/04 wurde Revision beim BFH eingelegt (Urteil vom 26.3.2002, Az: 15 K 3309/99)(Abruf-Nr. 050658)