04.04.2011 | Lohnsteuer
Wohnsitz einer Flugbegleiterin in Deutschland
Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Deutschland im Einzugsbereich ihres Einsatzflughafens eine „Standby-Wohnung“ mit 26 m2 Wohnfläche unterhält, in der sie gelegentlich beruflich veranlasst übernachtet. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz nach § 8 AO. Unerheblich ist nach Ansicht des FG Hessen, dass die Wohnung eher spartanisch eingerichtet ist, der Aufenthalt in der Wohnung beruflich veranlasst ist oder die Flugbegleiterin die Wohnung subjektiv nur als „bloße Schlafstelle mit Hotelcharakter“ wertet (Urteil vom 13.12.2010, Az: 3 K 1060/09; Abruf-Nr. 110734).
Hintergrund: Die Fluglinie hatte nur den Inlandsanteil des Lohns in Deutschland besteuert. Denn die Flugbegleiterin hatte für die Jahre 2005 und 2006 Bescheinigungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß § 39d EStG vorgelegt. 2007 erließ das Finanzamt Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2005 und 2006. Die Steuerfahndungsstelle war nämlich zum Ergebnis gelangt, dass die Flugbegleiterin mit der „Standby-Wohnung“ einen Wohnsitz begründet habe und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei. Das FG Hessen hat dies bestätigt.
Praxishinweis: Das FG hat die Revision zugelassen und angemerkt, dass es sich bei diesem Verfahren um eines von drei Musterverfahren handelt, deren Ausgang für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. |