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  • 06.08.2010 | Lohnsteuerhaftung

    Arbeitgeber haftet für Manipulation eines Arbeitnehmers

    Ein Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die eine für die Lohnabrechnung und Lohnsteueranmeldung zuständige Arbeitnehmerin vorsätzlich zu ihren Gunsten manipuliert hat. Das hat der BFH entschieden (Urteil vom 21.4.2010, Az: VI R 29/08; Abruf-Nr. 102217). Durch den Betrug der ehemaligen Personalleiterin fehlten im Urteilsfall Angaben zu ihrem Lohnkonto bzw. in der Lohnsteuerbescheinigung. Dadurch wurde die für ihren Lohn fällige Lohnsteuer verkürzt.  

    Wichtig: Ein Haftungsausschluss nach § 42d in Verbindung mit § 41c Abs. 4 EStG ist nicht möglich. Denn dafür müsste der Arbeitgeber nach Durchführung des falschen Lohnsteuereinbehalts „erkennen“, dass der bisherige Lohnsteuerabzug falsch war. Das ist aber nicht gegeben, wenn der für den Lohnsteuerabzug zuständige Arbeitnehmer schon während des Lohnsteuereinbehalts bewusst und vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hat. Dieses Wissen des Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber als eigenes Wissen zurechnen lassen, so der BFH. Der Arbeitgeber „erkennt“ dann nichts später, sondern weiß von Anfang Bescheid und ist deshalb nicht zu einer Korrektur nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG berechtigt.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 127 | ID 137706