05.02.2010 | Lohnsteuerhaftung
Haftung des Geschäftsführers für nicht einbehaltene Lohnsteuer
Schwarz ausbezahlter Lohn ist auch dann nach der Steuerklasse VI zu versteuern, wenn eine GmbH als Arbeitgeberin mittlerweile insolvent ist und das Finanzamt deshalb den Geschäftsführer als Haftungsschuldner zur Kasse bittet. In dem vom BFH entschiedenen Fall bestritt der betroffene Geschäftsführer nicht, dass sich ein Arbeitnehmer illegal in Deutschland aufgehalten hatte und ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte bzw. einer Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH beschäftigt war. Der Mann habe aber im Beschäftigungszeitraum Ehefrau und drei minderjährige Kinder im Ausland gehabt. Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse falle keine deutsche Einkommensteuer an. Als Geschäftsführer der GmbH hafte er nur für einen dem Fiskus tatsächlich entstandenen Schaden. Das sah der BFH anders und wies die Klage ab. Die auf Basis der Steuerklasse VI berechnete Lohnsteuerhaftung gegen den Geschäftsführer war rechtens. (Beschluss vom 29.7.2009, Az: VI B 99/08) (Abruf-Nr. 094189)