01.02.2005 | Lohnsteuerkarte
Leistungen aus einer Unterstützungskasse
Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen müssen künftig auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen, wenn die Unterstützungsleistungen monatlich 204,52 Euro nicht übersteigen. Die sinngemäße Anwendung des § 40a EStG ist nicht mehr möglich.
Beachten Sie: Die Pflicht zur Vorlage der Lohnsteuerkarte gilt für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, muss der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorgenommen werden. (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.11.2004, Az: S 2345 – 15 – V B 3)(Abruf-Nr. 043314)
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 19 | ID 87788