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  • 10.09.2010 | Lohnsteuerklasse

    Wechsel der Lohnsteuerklasse bei Privatinsolvenz

    Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz kann er die Lohnsteuerklasse wechseln und die Lohnsteuerklasse wählen, die - zusammen mit der Lohnsteuer des Ehepartners - während des Jahres insgesamt die geringste Steuerbelastung auslöst. In dem vom LG Dortmund entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin geheiratet und deshalb die Lohnsteuerklasse von VI auf V gewechselt. Hätte sich das Ehepaar für die Kombination IV/IV entschieden, wäre der monatliche Nettolohn der Arbeitnehmerin rund 500 Euro höher und damit mehr pfändbar gewesen. Weil die Kombination IV/IV für das Ehepaar aber insgesamt während des Jahres günstiger war, darf die Arbeitnehmerin die für sie ungünstigere Lohnsteuerklasse wählen, so das LG (Beschluss vom 23.3.2010, Az: 9 T 106/10; Abruf-Nr. 102105).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 146 | ID 138478