01.05.2007 | Lohnzahlungen Dritter
Fördermittel für Weiterbildung zum Allgemeinarzt
Zahlungen aus dem Initiativprogramm „Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin“ sind als laufender Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erfassen, entschied das FG Münster. Im Rahmen des Förderprogramms erhielten junge Ärzte ein zinsloses Darlehen, wenn sie sich zum Allgemeinarzt weiterbilden ließen. Dazu mussten sie eine Beschäftigung bei einem so genannten Weiterbildungsarzt nachweisen. Schlossen sie innerhalb von vier Jahren die Weiterbildung erfolgreich ab, galt das Darlehen als getilgt. Weil der Darlehensvertrag zwischen dem Arzt und der Kassenärztlichen Vereinigung in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zwischen Arzt und Weiterbildungsarzt stehe, handele es sich um Lohnzahlungen Dritter. (Gerichtsbescheid vom 6.12.2006, Az: 8 K 4463/02)(Abruf-Nr. 071007)