04.05.2009 | Lohnzuschläge
Nur anteilige Schichtzulagen für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte haben nur anteilig Anspruch auf monatliche Schichtzulagen. Mit dieser Entscheidung verneint das BAG einen Verstoß der vor allem im öffentlichen Dienst üblichen Quotenregelung gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Im Urteilsfall ging es um eine Krankenschwester, die in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Krankenschwester beschäftigt war. Trotz Teilzeit leistete sie ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit und hatte deshalb Anspruch auf die monatlichen Schicht- und Wechselschichtzulagen, allerdings nur zur Hälfte, wie das BAG jetzt bestätigte.
Unser Tipp: Auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen können somit jetzt entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. (Urteil vom 24.9.2008, Az: 10 AZR 634/07)(Abruf-Nr. 091014)