01.01.2006 | Lohnzuschläge
Pauschale Zuschläge für Wechselschichtarbeit nicht steuerfrei
Wird ein Wechselschichtzuschlag pauschal für die gesamte Arbeitszeit gezahlt, gehört er zum Grundlohn und ist nicht steuerfrei. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer teilweise nachts arbeitet und der Zuschlag damit teilweise auch auf Nacharbeitszeit entfällt, so der BFH.
Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des „Grundlohns“ nicht übersteigen (§ 3b EStG). Die Zuschläge sind aber nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Grundlohn ist der „laufende Arbeitslohn“, der dem Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Auch ein im Wechselschichtdienst tätiger Arbeitnehmer hat eine „regelmäßige“ Arbeitszeit, die sich nach einem Schichtplan (Dienstplan) bestimmt, so der BFH.
Unser Tipp: Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Wechselschichtarbeit die Vorteile des § 3b EStG in Anspruch nehmen, dürfen sie keinen pauschalen Zuschlag für die gesamte Arbeitszeit, sondern nur individuell für die steuerlich begünstigten Stunden vereinbaren. (Urteil vom 7.7.2005, Az: IX R 81/98) (Abruf-Nr. 053195)