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  • 01.05.2004 | LSG-Entscheidungen durchweg negativ

    Anträge auf Ruhen des Verfahrens bei Phantomlohn werden zurückgewiesen

    Einige Leser haben angefragt, was sie in Fällen zu tun haben, bei denen die Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge auf so genannten Phantomlohn nacherheben. Gibt es einen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf mehrere anhängige Verfahren vor dem BSG?

    Beiträge auch auf nicht zugeflossenen Lohn

    Die Rentenversicherungsträger gehen bei den Betriebsprüfungen davon aus, dass auf Arbeitsentgelt auch dann Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, wenn es dem Arbeitnehmer nicht zugeflossen ist, aber geschuldet wird (Phantomlohn). Bei Betrieben, für die Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden sind, wird demnach das tariflich zustehende Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auch dann herangezogen, wenn tatsächlich ein niedrigeres - untertarifliches - Arbeitsentgelt gezahlt wurde.

    Beachten Sie: Für nicht ausgezahlte tariflich geschuldete Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) dürfen die Rentenversicherungsträger seit dem 1. Januar 2003 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr nacherheben (§  22 SGB IV).

    Entscheidungen der Landessozialgerichte negativ

    Die LSG haben durchweg negativ entschieden. So hat das LSG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass auch im Fall des schriftlichen Verzichts auf geschuldetes Arbeitsentgelt kein Vertrauensschutz zu gewähren ist (Urteil vom 31.10.2000, Az: L 5 KR 27/00). In dem strittigen Fall hatte der Arbeitnehmer ausdrücklich auf Tariflohn verzichtet.

    Auf der selben Linie liegen drei weitere Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 28. Januar 2003, Az: L 5 191/01, 197/01 und 73/02) und des LSG Bayern (Beschlüsse vom 14.2.2003, Az: L 4 B 389/02 KR ER und vom 20.5.2003, Az: L 4 B 189/03 KR ER und Urteil vom 27.3.2003, Az: L 4 KR 237/02).

    Verwaltungspraxis "zwingt" zur Klage

    Obgleich einige Revisionsverfahren in dieser Frage beim BSG anhängig sind (zum Beispiel mit dem Az: B 12 KR 10/03 R), gehen die Rentenversicherungsträger bereits von einer gefestigten Rechtsprechung aus. Widersprüche werden daher zumeist zurückgewiesen, Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BSG wird im Allgemeinen nicht gewährt.