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  • 06.03.2009 | LSG Nordrhein-Westfalen sagt ja!

    Steuerklassenwechsel für mehr Elterngeld

    Werdende Eltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Mit dieser Entscheidung setzt das LSG Nordrhein-Westfalen die Rechtsprechung der Sozialgerichte fort (Ausgabe 9/2008, Seite 149).  

     

    Bemessungsgrundlage Elterngeld

    Bei Arbeitnehmern wird das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen auf Grundlage der Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Abs. 7 BEEG). Das heißt: Wählt der Elternteil, der in Elternzeit gehen will, frühzeitig die Lohnsteuerklasse III, kann sich das Elterngeld erhöhen.  

     

    Beispiel

    Wie sich ein Wechsel der Steuerklasse auf das Elterngeld auswirkt, zeigt die folgende Übersicht (3.500 Euro brutto monatlich, keine Kirchensteuer):  

    Lohnsteuerklasse  

    V  

    IV  

    III  

    Nettogehalt  

    1.529,56 Euro  

    2.024,09 Euro  

    2.354,57 Euro  

    ./. Werbungskosten  

    76,67 Euro  

    76,67 Euro  

    76,67 Euro  

    = Nettoeinkommen  

    1.452,89 Euro  

    1.947,42 Euro  

    2.277,90 Euro  

    Elterngeld (= 67 % des Nettoeinkommens)  

    973,44 Euro  

    1.304,77 Euro  

    1.526,19 Euro  

    Lohnsteuerklassenwechsel

    Ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse III wird von den Elterngeldstellen nicht anerkannt, wenn dadurch kein steuerlicher Vorteil für das Ehepaar entsteht. So war es auch in den zwei aktuell entschiedenen Fällen:  

     

    • Im ersten Fall hatte die Arbeitnehmerin fünf Monate vor der Geburt ihres Kindes von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt. Da ihr Mann nur unwesentlich weniger als sie verdiente, zahlten die Eheleute in der Summe zunächst mehr Lohnsteuer als vor dem Wechsel. Der Wechsel brachte den Eltern aber insgesamt ein um 1.000 Euro höheres Elterngeld (Urteil vom 12.12.2008, Az: L 13 EG 40/08; Abruf-Nr. 090512).