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  • 01.08.2007 | Marktüblicher Zinssatz zählt

    Neue Berechnungsregeln für geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen

    Die Bewertung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen wird aufwendiger. Denn der geldwerte Vorteil bemisst sich künftig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer tatsächlich zahlt. Das dürfte in einigen Fällen zu einem niedrigeren geldwerten Vorteil führen, aber eben auch zu mehr Aufwand. 

    BMF reagiert auf BFH-Rechtsprechung

    Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (= Zinsvorteil) hat die Finanzverwaltung bislang ausschließlich auf ihren Referenzzinssatz in den LStR zurückgegriffen (R 31 Abs. 11). Dieser betrug zuletzt 5,0 Prozent. In den Jahren 2000 bis 2003 lag er bei 5,5 Prozent und vor 2000 bei 6,0 Prozent. 

     

    Diese Vorgehensweise der Finanzverwaltung hatte der BFH moniert und entschieden, dass ein geldwerter Vorteil nur entsteht, wenn der Zinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz liegt (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 28/05; Abruf-Nr. 062603; Ausgabe 11/2006, Seite 189).  

     

    Das BMF hat jetzt auf die BFH-Rechtsprechung reagiert. In allen noch offenen Fällen kann der geldwerte Vorteil anhand des marktüblichen Zinssatzes ermittelt werden (Schreiben vom 13.6.2007, Az: IV C 5 – S 2334/07/0009; Abruf-Nr. 072163). Dabei ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsschluss maßgeblich, es sei denn, es wurde ein variabler Zinssatz vereinbart. 

    Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes