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  • 01.02.2006 | Mehr Arbeitgeber umlagepflichtig

    Neuregelung des Umlageverfahrens

    Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater und Rentenberater, Dreieich

    Den meisten Arbeitgebern entstehen irgendwann Lohnausfallkosten auf Grund von Krankheit oder Mutterschaft. Um sie von diesen Kosten zu entlasten, sieht der Gesetzgeber einen Ausgleich vor (U1- und U2-Verfahren). Durch eine Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 18.11.2003, Az: 1 BvR 302/96; Abruf-Nr. 040198) war es erforderlich geworden, das bisherige U2-Verfahren (Mutterschaft) zu überarbeiten.  

     

    Mit dem „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung“ (Aufwendungsausgleichsgesetz [AAG]; Abruf-Nr. 053666) wurde jetzt gleich das ganze Ausgleichsverfahren modernisiert. Nachfolgend informieren wir Sie über die Einzelheiten. 

    Teilnehmende Arbeitgeber

    Die Lohnfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtversicherung. Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme vor, müssen die jeweiligen Arbeitgeber die Umlagebeiträge entrichten und können Erstattungsansprüche geltend machen. Es bedarf grundsätzlich keiner förmlichen Feststellung der Teilnahmepflicht. Jeder Arbeitgeber prüft selbst, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen (Ausnahmen in § 11 AAG). 

     

    U1-Umlage (Krankheit)

    Ob ein Arbeitgeber umlagepflichtig ist hängt von der Arbeitnehmerzahl ab. Seit 1. Januar 2006 sind alle Arbeitgeber U1-pflichtig, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Bislang lag die Grenze bei 20 Arbeitnehmern, wobei einzelne Krankenkassen diese Grenze bis auf 30 Arbeitnehmer erhöhen konnten.