01.06.2007 | Minijobber
Auswirkungen der pauschalen Arbeitgeberbeiträge auf den Sonderausgabenabzug
Die bei Minijobs zu zahlenden pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung sind in der Regel Zukunftsicherungsleistungen. Lesen Sie nachfolgend, wie sich diese Rechtsprechung des BFH auf den Sonderausgabenabzug der Vorsorgeaufwendungen auswirkt.
Entscheidung des BFH
Bei den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen handelt es sich um Zukunftssicherungsleistungen, wenn sie einen zusätzlichen Anspruch für den Arbeitnehmer begründen (Urteil vom 8.11.2006, Az: X R 9/06, Abruf-Nr. 071622). Für Minijobber bedeutet das:
- Pauschale Krankenversicherungsbeiträge sind keine Zukunftssicherungsleistungen, weil dem Minijobber aus den Arbeitgeberbeiträgen keine zusätzlichen Leistungsansprüche erwachsen.
- Pauschale Rentenversicherungsbeiträge sind Zukunftssicherungsleistungen, weil sich der Rentenanspruch des Minijobbers erhöht (§ 76b SGB VI). Außerdem erwirbt der Minijobber zusätzliche Beitragsmonate (§ 52 Abs. 2 SGB VI). Damit stehen den pauschalen Beiträgen konkrete Rentenleistungen gegenüber.
Beachten Sie: Das gilt nicht für Minijobber, die überhaupt keine Ansprüche mehr in der Rentenversicherung erwerben können, zum Beispiel weil sie bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge beziehen (BFH, Urteil vom 31.5.2006, Az: X R 6/06; Abruf-Nr. 071640).
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