01.12.2004 | Mitarbeitende Familienangehörige
Wann sind sie sozialversicherungsfrei?
von Eberhard Poppelbaum, Versicherungsberater, Langenhagen
Angesichts der desolaten Finanzlage der Rentenversicherungsträger drängen immer mehr mitarbeitende Familienangehörige heraus aus der Sozialversicherung. Doch ganz so einfach ist es nicht, auch wenn die Publikumspresse dieses hin und wieder suggeriert.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) will eine "Befreiung" von der Sozialversicherungspflicht nur "in Einzelfällen" zulassen. Und zwar, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis als selbstständige Tätigkeit oder lediglich familienhafte Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder Verwandten erweist. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Tätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist.
Nachfolgend finden Sie die Rechtsprechung aufgelistet nach den verschiedenen Unternehmensformen. Lesen Sie, wann sich welche Familienangehörige von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können.
Eine "Familien-GmbH" liegt vor, wenn Verwandte allein oder zusammen mindestens 50 Prozent der Kapitalanteile an einer GmbH halten. Anhand weiterer Kriterien, wie Branchenkenntnisse und tatsächliche Stellung im Familienbetrieb, entscheiden die Prüfstellen, ob der Angehörige seine Beschäftigung im Rahmen der familiären Verbundenheit ausübt und damit als versicherungsfrei einzuordnen ist.
Das BSG hat dies wie folgt ausgedrückt: "Eine rechtlich bestehende Abhängigkeit kann durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet" (Urteil vom 17.5.2001, Az: B 12 KR 34/00 R; Abruf-Nr. 011073 ).
Gemeint sind die Fälle, in denen zum Beispiel die üblichen Geschäftsvorfälle gemeinsam besprochen und geregelt werden, wenn sie der Angehörige nicht schon von sich aus erledigt.
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