10.06.2010 | Mitarbeiterbeteiligung
Beteiligungskapital auf vom Arbeitgeber geführten Konten
Erhalten Arbeitnehmer durch Gutschriften auf vom Arbeitgeber geführten Konten verzinsliche stille Beteiligungen, fließt bereits bei Gutschrift auf dem Beteiligungskonto Arbeitslohn zu. Das hat der BFH entschieden. Im Urteilsfall sagte eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Druckerei und Buchbinderei den Arbeitnehmern vertraglich als Ausgleich für Zugeständnisse bei Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung die Einräumung verzinslicher stiller Beteiligungen zu. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer sich mit der Einbuchung auf dem Beteiligungskonto einverstanden erklärt haben, stellt wirtschaftlich eine Vorausverfügung dar. Diese kann nicht anders behandelt werden als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung der Gelder auf die Beteiligungskonten, entschied der BFH. Dass die Arbeitnehmer aufgrund der vereinbarten Kündigungsregelungen langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt sind, schließt den Zufluss von Arbeitslohn nicht aus. (Urteil vom 11.2.2010, Az: VI R 47/08)(Abruf-Nr. 101589)