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  • 01.07.2006 | Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

    Krankenkassenwahl für neue Auszubildende

    Viele Jugendliche beginnen nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung. Mit dem Beginn der Ausbildung wird der Auszubildende selbst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine eventuell bis dahin bei einer Krankenkasse über einen Elternteil bestehende Familienversicherung endet automatisch.  

     

    Wahlrecht für Auszubildende

    Der Auszubildende kann seine Krankenkasse selbst wählen. Dabei kann er auch die Krankenkasse wählen, bei der vor Beginn der Ausbildung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung über einen Elternteil bestanden hat.  

     

    Wichtig: Die Wahl der Krankenkasse muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Ausbildung erfolgen. Sie kann aber auch bereits vor Beginn der Ausbildung ausgeübt werden.  

     

    Vorgehen des Arbeitgebers bei Fristversäumnis