10.09.2010 | Mutterschaftsgeld
Arbeitgeberzuschuss bei privat versicherter Arbeitnehmerin
Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden. Das musste ein Arbeitgeber vor dem LAG München erfahren. Anders als der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sei der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG (Urteil vom 27.11.2009, Az: 3 Sa 652/09; Abruf-Nr. 100460).
Hintergrund: (Angehende) Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Je höher also das durchschnittliche Arbeitsentgelt, desto höher auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Nichtberücksichtigung ihres Krankenversicherungsbeitrags brachte der Arbeitnehmerin im Urteilsfall eine Nachzahlung von rund 725 Euro.