01.02.2007 | Mutterschutz
Berechnung des Arbeitsentgelts bei Zeitkonten
Vereinbarungen über „Zeitkonten“, wonach durchschnittlich (meist über ein halbes Jahr) eine vereinbarte Wochenarbeitszeit eingehalten werden muss, sind heute gang und gebe. Insoweit ist auch ein Negativ-Saldo zu Lasten des Arbeitnehmers möglich. Dies darf sich aber bei der Berechnung des Mutterschutzlohns nicht negativ auswirken, entschied das LAG Hamm. Zwar sei der Schwangeren für die Dauer des Beschäftigungsverbots der Verdienst auf der Grundlage der letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbots zu gewähren (§ 11 Abs. 2 S. 2 MuSchG). Wird aber der Umfang des Arbeitseinsatzes allein vom Arbeitgeber gesteuert, ist mindestens die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit anzusetzen (Urteil vom 31.10.2006, Az: 9 (1) Sa 1243/06; Abruf-Nr. 070270).
Beachten Sie: Das BAG hat den Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt auch für Zeiten entstehen lassen, in denen die Arbeitnehmerin einem Beschäftigungsverbot unterlag (Urteil vom 25.11.1998, Az: 10 AZR 595/97)