01.06.2005 | Nachträgliche Steuerpflicht droht
Geringfügig entlohnte Beschäftigungvon Rentnern auf Lohnsteuerkarte
Rentner können mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis zu 400 Euro im Monat brutto für netto hinzuverdienen. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 25 Prozent, während der Rentner keine Abzüge hat. In der Pauschale ist ein Steueranteil von zwei Prozent enthalten, mit dem die Steuerpflicht abgegolten ist (§ 40a Abs. 2 EStG).
Viele Arbeitgeber wollen diese Pauschalsteuer sparen und verlangen von den Rentnern eine Lohnsteuerkarte. Die Arbeit auf Lohnsteuerkarte kann für die Rentner aber Nachteile bringen, wie der folgende Beitrag zeigt.
Keine Lohnsteuerpflicht
Bei Rentnern mit der Lohnsteuerklasse I (alleinstehend) oder III (verheiratet) werden von den 400 Euro keine Lohnsteuer einbehalten. Trotzdem kann die Vorlage der Lohnsteuerkarte erhebliche Nachteile bringen. Denn anders als der mit zwei Prozent pauschal versteuerte Lohn, ist der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohn bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Steuerpflichtiger Anteil der Renten gestiegen
Seit dem 1. Januar 2005 müssen 50 Prozent der Einnahmen aus der gesetzlichen Rente versteuert werden. Bisher war nur der Ertragsanteil in Höhe von 27 Prozent steuerpflichtig. Dadurch steigt die Gefahr, dass Rentner für die geringfügig entlohnte Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte am Ende doch Steuern zahlen müssen. Das gilt besonders dann, wenn sie neben der gesetzlichen Rente und der geringfügig entlohnten Beschäftigung weitere steuerpflichtige Einkünfte haben.
Beispiel
Rentner Herbert Schneider ist ledig. Er arbeitet im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung stundenweise als Pförtner. Im Jahr 2005 erzielt er voraussichtlich folgende Einnahmen:
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