04.12.2009 | Nachzahlungen drohen
Die Auswirkungen von Entgeltnachzahlungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Werden Arbeitgeber (arbeitsgerichtlich) verpflichtet, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu zahlen, kann sich das bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (400-Euro-Job) auf die Versicherungspflicht auswirken.
Erneute versicherungsrechtliche Beurteilung
Bei einer rückwirkenden Entgelterhöhung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung muss der Arbeitgeber auch für die Vergangenheit erneut prüfen, ob die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende 400-Euro-Grenze überschritten wird. Dabei sind die dem Arbeitnehmer tatsächlich zugestandenen Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale sind nachzuzahlen
Übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auch mit Berücksichtigung der Nachzahlung die Grenze von 400 Euro nicht, liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Beispiel
Arbeitnehmer A verdient im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung monatlich 300 Euro. Im Oktober 2009 wird der Arbeitgeber arbeitsgerichtlich verpflichtet, rückwirkend zum 1. Oktober 2008 höhere Stundenlöhne zu zahlen. A erhält dadurch monatlich 20 Euro mehr. Trotz der rückwirkenden Lohnerhöhung bleibt A mit seinem Verdienst weiterhin unter der Geringfügigkeitsgrenze. |
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