01.09.2004 | Negative Entscheidung zum Phantomlohn
Sozialversicherungsbeiträge müssen aus geschuldetem Arbeitsentgelt gezahlt werden
Das BSG hat entschieden, dass die Sozialversicherungsbeiträge aus dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt zu entrichten sind. Nicht ausbezahltes Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger kommt zudem nicht in Betracht (Urteile vom 14.7.2004, Az: B 12 KR 1/04 R, Az: B 12 KR 10/03 R, Az: B 12 KR 7/03 R, Az: B 12 KR 7/04 R; Abruf-Nr. 042243 ).
Diese Entscheidung hat besondere Bedeutung für geringfügig bzw. gering entlohnte Beschäftigungsverhältnisse. Viele Arbeitgeber hatten in der Vergangenheit ihren geringfügig Beschäftigten untertariflichen Lohn bzw. keine Sonderzuwendungen gezahlt, obwohl die anzuwendenden Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden waren. Sozialversicherungsbeiträge hatten die Arbeitgeber nur entsprechend dem gezahlten Lohn entrichtet. In vielen Fällen konnte so die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten werden.
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Nach Ansicht des BSG muss aber sowohl bei der Beurteilung der Versicherungspflicht (Geringfügigkeitsgrenze) als auch bei der Beitragshöhe auf das geschuldete Arbeitsentgelt abgestellt werden. Ein Entgeltsanspruch in Höhe des Lohns, wie er im allgemein verbindlichen Tarifvertrag festgesetzt ist, kann nicht rechtswirksam unterschritten werden.
Im obigen Beispiel muss daher ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von monatlich 450 Euro zu Grunde gelegt werden. Es handelt sich somit nicht mehr um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis. Auf das geschuldete Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Bei einem Arbeitsentgelt bis 800 Euro kann unter Umständen die Gleitzonenregelung angewandt werden.
Unser Tipp: Bezüglich der Einmalzahlungen wurde das Phantomlohnproblem beseitigt. Seit dem 1. Januar 2003 dürfen für nicht ausgezahlte tariflich geschuldete Einmalzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden (§ 22 SGB IV).