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  • 01.01.2006 | Neue BAG-Rechtsprechung

    Verweis auf den Tarifvertrag – Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber

    von Rechtsanwalt Dr. jur. Magnus Bergmann, Greven/Westfalen

    Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und der Tarif­flucht der Arbeitgeber vorläufig ein Ende gesetzt. Denn auch wenn der Arbeitgeber längst aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, kann ein Verweis auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag weit reichende Folgen für ihn haben (Urteil vom 14.12.2005, Az: 4 AZR 536/04; Abruf-Nr. 053656). 

     

    Verweis auf den Tarifvertrag

    Oft sichern Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag zu, den einschlägigen Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden (so genannte Verweisklauseln); häufig mit folgender Formulierung: 

     

    Tarifklausel

    „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ... Tarifvertrag vom ... in der jeweils gültigen Fassung und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. 

    Nach der BAG-Rechtsprechung ist der Verweis in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf einschlägige Tarifverträge regelmäßig eine Gleichstellungsabrede. Sie soll die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis führen, der für den tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes gilt.  

     

    Bisherige Folgen der Tarifklausel