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  • 01.12.2006 | Neue Eckdaten beachten

    Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2007

    Zum 1. Januar 2007 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen und andere maßgebende Rechengrößen für die Sozialversicherung. Nachfolgend finden Sie die Eckdaten für 2007. Eine entsprechende Übersicht steht auch in unserem Online-Service (www.iww.de) unter „Arbeitshilfen“. 

    Beitragsbemessungsgrenzen

    Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen in den neuen Bundesländern um 150 Euro. In den alten Bundesländern bleiben sie unverändert. Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben bundeseinheitlich unverändert. Somit gelten ab 2007 folgende Grenzen: 

     

    Beitragsbemessungsgrenzen 2007

     

    Alte Bundesländer 

    Neue Bundesländer 

    Arbeitslosenversicherung 

     

     

     

     

    • jährlich

    63.000 Euro 

     

    54.600 Euro 

     

    • monatlich

    5.250 Euro 

     

    4.550 Euro 

     

    Allgemeine Rentenversicherung 

     

     

     

     

    • jährlich

    63.000 Euro 

     

    54.600 Euro 

     

    • monatlich

    5.250 Euro 

     

    4.550 Euro 

     

    Knappschaftliche Rentenversicherung 

     

     

     

     

    • jährlich

    77.400 Euro 

     

    66.600 Euro 

     

    • monatlich

    6.450 Euro 

     

    5.550 Euro 

     

    Kranken- und Pflegeversicherung 

     

     

     

     

    • jährlich

    42.750 Euro 

     

    42.750 Euro 

     

    • monatlich

    3.562,50 Euro 

     

    3.562,50 Euro 

     

    Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)

    Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Seit dem 1. Januar 2003 gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen: 

     

    • Eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für freiwillig in der GKV Versicherte und für Pflichtversicherte in der GKV und
    • eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherte in einer Privaten Krankenversicherung (PKV).