01.03.2004 | Neue Pflichtangaben auf Rechnungen
Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Mitarbeiter sicherstellen
Seit dem 1. Januar 2004 darf aus Reisekosten der Mitarbeiter die Vorsteuer wieder generell abgezogen werden. Das geht aber nur, wenn die Rechnungen bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber ebenfalls zum 1. Januar 2004 verschärft. Lesen Sie deshalb nachfolgend, worauf im Rahmen der Reisekostenabrechnung künftig geachtet werden muss.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass
eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt, |
die Rechnung auf das Unternehmen/den Arbeitgeber ausgestellt ist und |
bei Verpflegungskosten die Verpflegungsleistungen vom Arbeitgeber empfangen wurden. |
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Vorsteuer aus Fahrtkosten des Arbeitnehmers mit dem eigenen Pkw abzugsfähig. Allerdings müssen entsprechende Rechnungen vorgelegt werden (zum Beispiel für die Betankung des Fahrzeugs).
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