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  • 05.06.2008 | Neue Rechte für Arbeitnehmer

    Pflegezeitgesetz hat Folgen für Arbeitgeber

    von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St. Ingbert

    Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist der arbeitsrechtliche Teil einer umfassenden Pflegeversicherungsreform („Pflege-Weiterentwicklungsgesetz“ Abruf-Nr. 081576). Die Regelungen des PflegeZG treten zum 1. Juli 2008 in Kraft und enthalten zwei wichtige neue Arbeitnehmerrechte: 

     

    1.Arbeitnehmer dürfen künftig bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (§ 2 PflegeZG).

     

    2.Arbeitnehmer können sich für die Übernahme einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung („Pflegezeit“) bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (§ 3 PflegeZG).

     

    Wichtig: Von den Vorschriften des PflegeZG kann nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Dies gilt sowohl einzelvertraglich als auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (§ 8 PflegeZG). 

    Anspruchs- und Pflegeberechtigte

    Die Freistellung für die Pflege naher Familienangehöriger können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen. Dies sind neben Arbeitnehmern auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel Heimarbeiter (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).