06.07.2009 | Neue Regeln bei der Ehescheidung
Der neue Versorgungsausgleich wirkt auch
auf die betriebliche Altersversorgung
von RA Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München
Der Versorgungsausgleich, der die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung regelt, wird zum 1. September 2009 umgestaltet. Dies wirkt sich auch auf die betriebliche Altersversorgung aus.
Die Vorgeschichte
Der Versorgungsausgleich ist äußerst komplex. Dabei war das verfassungsrechtliche Gebot des Versorgungsausgleichs denkbar einfach: Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten zwischen den Eheleuten geteilt werden.
Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der „Umrechnung“ der Anrechte entstanden allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zulasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen.
Der Reformansatz
Eine Verbesserung war also notwendig. Das „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (Abruf-Nr. 091709) sieht nun Folgendes vor:
- Grundsatz der internen Teilung: Die Versorgungsanrechte der Ehegatten werden künftig abschließend bei der Scheidung getrennt. Jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.
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