04.02.2008 | Neues Reisekostenrecht
Regelmäßige Arbeitsstätte in den LStR 2008 – Praxisprobleme und ungeklärte Rechtsfragen
In den LStR 2008 hat die Finanzverwaltung das Reisekostenrecht grundlegend überarbeitet. „Dienstreise“, „Einsatzwechseltätigkeit“ und „Fahrtätigkeit“ wurden unter „Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst, eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nicht mehr durch bloßen Zeitablauf entstehen und die Dreimonatsrist für Fahrt- und Übernachtungskosten wurde gestrichen (Ausgabe 10/2007, Seite 167).
Die neuen Regeln (R 9.4 bis 9.8 LStR 2008) zeigen in der Praxis aber Schwächen, wenn die unbestimmten Rechtsbegriffe für die Beurteilung von Einzelsachverhalten herangezogen werden müssen.
Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird (R 9.4 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008).
Beispiel
Die Consulting GmbH erhält den Auftrag für ein Beratungsprojekt bei der M-AG in München. Dabei geht es um die Einführung eines neuen EDV-Systems. Der für neun Monate geplante Einsatz verlängert sich für den Berater B aus verschiedenen Gründen auf insgesamt zwölf Monate. B hat am Stammsitz seines Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte.
Ergebnis: Der Betrieb der M-AG in München wird für B zu keiner weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Das bedeutet: Sämtliche Reisekosten mit Ausnahme der Verpflegungsmehraufwendungen können zeitlich unbefristet lohnsteuerfrei erstattet werden. Es handelt sich insgesamt um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit. Das dürfte selbst dann gelten, wenn die Verlängerung von vornherein absehbar war.
Abwandlung: Direkt im Anschluss an das Erstprojekt erhält die Consulting GmbH einen Folgeauftrag. Inhalt dieses Projekts ist es, Optimierungsmöglichkeiten im Beschaffungsprozess auszumachen und bestehende Prozesse entsprechend neu zu gestalten. Auch für dieses Projekt wird B für weitere 15 Monate bei der M-AG in München tätig.
Ergebnis: Auch wenn sich das Folgeprojekt unmittelbar an den vorhergehenden Einsatz anschließt, stellt es eine neue Tätigkeit dar, die insoweit gesondert zu beurteilen ist. Ein Zusammenrechnen der Einsatzzeiten ist nicht vorzunehmen. Somit stellt auch das Folgeprojekt für B eine weitere vorübergehende Auswärtstätigkeit dar. |
Unser Tipp: Unklar ist, wie lange von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann. Bestehen Zweifel, bis zu welcher Dauer ein auswärtiger Einsatz noch als vorübergehend einzustufen ist, sollte eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft eingeholt werden.
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