01.05.2005 | Papierform wieder zulässig?
Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung wackelt
Seit 1. Januar 2005 müssen Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Für bis zum 31. März 2005 endende Anmeldezeiträume war es noch möglich, ohne Zustimmung des Finanzamts die Lohnsteuer-Anmeldung in herkömmlicher Form abzugeben. Für nach dem 1. April 2005 endende Anmeldezeiträume sollte die Papierform nur noch in genehmigten Härtefällen zulässig sein.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen setzt Pflicht aus
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat jetzt allerdings die Pflicht zur elektronischen Abgabe ausgesetzt (Erlass vom 7.4.2005, Az: S 0061 – 65 – V1; Abruf-Nr. 051117). Es sei zweifelhaft, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe aufrecht erhalten werden könne.
Denn die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen in Papierform kann nicht sanktioniert werden, weil auch die Papierform eine rechtsgültige Anmeldung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 AO ist. Es ist daher beabsichtigt, eine Änderung des § 150 AO zu betreiben. Bis es soweit ist, sollen Lohnsteuer-Anmeldungen ohne Sanktionen wieder in Papierform zulässig sein. Das gilt auch für bereits abgelehnte Härtefallanträge.
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