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  • 01.04.2007 | Pflegeversicherung

    Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung

    Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter muss auf Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Begründung des BSG: Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten richtet sich der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt die nach dem entsprechend anzuwendenden § 240 SGB V und der Satzung der Pflegekasse grundsätzlich beitragspflichtig ist. Dass auf die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, beruht darauf, dass für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbeitrag zahlt. Eine doppelte Beitragspflicht auf ein Entgelt in der Krankenversicherung ist nicht zulässig. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber aber keinen Pauschalbeitrag. Deshalb bleibt hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen. Dass bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung weder in der Krankenversicherung noch in der Pflegeversicherung beitragspflichtig ist, spielt dabei keine Rolle. (Urteil vom 29.11.2006, Az: B 12 P 2/06 R) (Abruf-Nr. 070561)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 57 | ID 87908