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  • 01.11.2007 | Pflegeversicherung

    Auch bei erwachsenen Stiefkindern kein Beitragszuschlag

    „Kinderlose“ Arbeitnehmer müssen ab ihrem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung zahlen. Nicht „kinderlos“ in diesem Sinne ist eine Arbeitnehmerin, die zwar selbst keine Kinder hat, aber mit einem Mann verheiratet ist, der ein Kind hat. Unerheblich ist dabei das Alter des Stiefkindes. Das heißt: Es spielt keine Rolle, ob die Stiefelterneigenschaft vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit des Stiefkinds begründet wurde und ob mit dem Stiefkind eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat. Die Pflegekasse war der Ansicht, Stiefeltern seien nur dann von dem Beitragszuschlag befreit, wenn sie das Stiefkind tatsächlich in ihren Haushalt aufgenommen hätten. Diese Einschränkung findet nach Ansicht des BSG im Gesetz keine Grundlage. (Urteil vom 18.7.2007, Az: B 12 P 4/06 R)(Abruf-Nr. 072723

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 184 | ID 115156