01.05.2007 | Pflegeversicherung
Beitragszuschlag für Kinderlose ist verfassungsgemäß
Dass kinderlose Versicherte in der Pflegeversicherung einen höheren Beitrag zahlen müssen, ist nach Ansicht des LSG Hessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann die vom BVerfG geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen vornehmen. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die davon nicht betroffen seien (Urteil vom 19.3.2007, Az: L 8 P 19/06; Abruf-Nr. 071379).
Beachten Sie: Dass eine Frau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann, spielt dabei keine Rolle. Die fehlende Differenzierung nach den einzelnen Gründen der Kinderlosigkeit begründe keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (SG Speyer Urteil vom 31.1.2007, Az: S 3 P 121/06; Abruf-Nr. 071009).