01.09.2005 | Pflegeversicherung
Kein Beitragszuschlag bei erwachsenen Stiefkindern?
„Kinderlose“ Arbeitnehmer müssen ab ihrem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung zahlen (Kinderberücksichtigungsgesetz; Abruf-Nr. 042777). Nicht „kinderlos“ in diesem Sinne ist eine Arbeitnehmerin, die selbst keine Kinder hat, aber mit einem Mann verheiratet ist, der zwei erwachsene Kinder hat. Zu diesem Ergebnis kommt das SG Köln. Unerheblich sei dabei das Alter der Stiefkinder und ob mit ihnen nach der Eheschließung eine Haushaltsgemeinschaft bestanden habe.
Beachten Sie: Gegen das Urteil wurde Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen (Az: L 2 KN 97/05 P) eingelegt. (Urteil vom 30.5.2005, Az: S 23 KN 6/05 L) (Abruf-Nr. 052081)
Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 148 | ID 88069