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  • 07.03.2011 | Praxisfälle im Überblick

    In diesen Fällen sind betriebliche Versorgungsanwartschaften unverfallbar

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

    In der Praxis taucht oft die Frage auf, wann Anwartschaften auf betriebliche Versorgungszusagen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers unverfallbar sind. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Regelungen vor und erläutern diese anhand von Beispielen.  

    Unverfallbarkeit dem Grunde nach

    Die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgungsleistungen erhalten bleibt, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen vorzeitig, das heißt ohne Eintritt eines Leistungsfalls verlässt, ist in § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.  

     

    Für Zusagen, die ab 1. Januar 2009 erteilt werden, ist bestimmt, dass eine Anwartschaft unverfallbar ist, wenn der Arbeitnehmer bei Dienstaustritt das 25. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bei Zusagen, die vor dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, wird die Anwartschaft unverfallbar, wenn der Versorgungsberechtigte bei Dienstaustritt das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat.  

     

    Übersicht über Unverfallbarkeitsvoraussetzungen

    Erteilung  

    Voraussetzungen  

    Zusagen  

    ab 1.1.2009  

    • bei Dienstaustritt 25. Lebensjahr vollendet und
    • Zusage mindestens 5 Jahre bestanden

    Zusagen  

    vor 1.1.2009  

    • bei Dienstaustritt 30. Lebensjahr vollendet und
    • Zusage mindestens 5 Jahre bestanden
     

    Übergangsregelungen